Finanzen für die Selbsthilfe

 

Das Gesundheitsreformgesetz 2000 beinhaltet unter anderem auch, das die Krankenkassen nunmehr gesetzlich verpflichtet sind, Selbsthilfegruppen und Selbsthilfeorganisationen finanziell zu unterstützen.

Nach SGB V §20 Abs. 4 sind die Krankenkassen verpflichtet, für die Selbsthilfe 1 Mark pro Versicherten zur Verfügung zu stellen und Gruppen und Organisationen, die bei bestimmten Krankheitsbildern präventiv oder rehabilitativ tätig sind, mit diesen Geldern finanziell zu unterstützen.

Zu den Krankheitsbildern gehören auch

Psychische und Verhaltensstörungen/Psychische Erkrankungen
(z.B. psychische und Persönlichkeitsstörungen, psychosomatische und psychoneurotische Erkrankungen, Suizidalität, Hyperkinetische Störungen, Angststörungen, sexueller Missbrauch Entwicklungsstörungen, Autismus)

Hyperkinetische Störungen sind in der Auflistung der zu fördernden Selbsthilfegruppen namentlich genannt. Die Förderung kann projektbezogene, also eine gezielte, zeitlich begrenzte Förderung einzelner abgegrenzter Vorhaben und Aktionen von Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen beinhalten, oder aber als pauschal Förderung ohne Bezug auf einen speziellen Verwendungszweck erfolgen.

Zur Zeit scheinen die Krankenkassen noch ein wenig zu taktieren, so dass es im Jahr 2000 wahrscheinlich noch nicht zur Förderung im gesetzlichen Umfang kommen wird. Um jedoch im Jahr 2001 in den Genuss der höchstmöglichen Fördersumme zu kommen, sollte sich alle Selbsthilfegruppen jetzt um die Antragsstellung kümmern.

Ich habe auf der nächsten Seite die gemeinsamen und einheitlichen Grundsätze der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Förderung der Selbsthilfe  zur Einsicht bereitgestellt. Dort könnt Ihr Euch näher informieren, auch über das Antragsverfahren.